Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dahmetal bei Briesen“
VO-NSG_DAHMETAL_BEI_BRIESEN§ 3 Schutzzweck
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_DAHMETAL_BEI_BRIESEN/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der Dahme mit ihren Mäandern und Altarmen als naturnahes Fließgewässer in Südostbrandenburg sowie des durch Niederungen im Wechsel mit Hügelbildungen geprägten Dahmetals;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Staudenfluren, der Quellfluren, reichen Feuchtwiesen, der kleinräumigen Trockenrasen, Erlenbrüche, Eichenmisch- und Eichen-Hainbuchenwälder sowie des Schmolluchs mit seinen Torfmoosmooren und Moorgehölzen;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Knabenkräuter (Dactylorhiza sp.), Wiesen-Knöterich (Polygonum bistorta), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Weißes Schnabelried (Rhynchospora alba), Leberblümchen (Hepatica nobilis) und Einbeere (Paris quadrifolia);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Libellen, Fische und Weichtiere, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Gebirgsstelze (Motacilla cinerea), Hohltaube (Columba oenas), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Turteltaube (Streptopelia turtur), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Schellente (Bucephala clangula), Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gallinago), Braunkehlchen (Saxicola torquata), Keilflecklibelle (Aeshna isosceles), Gemeine Keiljungfer (Gomphus vulgatissimus) und Kleiner Blaupfeil (Orthretrum coerulescens), Schmerle (Neomacheilus barbatulus) und Quappe (Lota lota) sowie Gemeine Kahnschnecke (Theodoxus fluviatilis), Große Erbsenmuschel (Pisidium amnicum) und Flusskugel-muschel (Sphaerium rivicola);
die Erhaltung des Dahmetals mit seinem Flusslauf, Vermoorungen, Sedimentablagerungen und Erosionsbildungen als Zeugnisse der eiszeitlichen und nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung aus erdgeschichtlichen Gründen;
die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung von Fließgewässersystemen;
die Erhaltung und Förderung der regional bedeutsamen Vorkommen der autochthonen Rotbuchenbestände (Fagus sylvatica) an den Dahmehängen einschließlich der Tot- und Altbaumbestände sowie der charakteristischen Baumartenverteilung aus Stiel- und Traubeneichen, Hainbuchen und Buchen;
die Erhaltung der strukturreichen Talniederung des Dahmefließes sowie der angrenzenden, naturnah bewaldeten Hangbereiche und eingelagerten Hügel wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes, insbesondere des Dahmefließes, als wesentlichen Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Fließgewässern des Flämings sowie des Niederlausitzer Landrückens im Süden und des Dahme-Seengebietes im Norden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_DAHMETAL_BEI_BRIESEN/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal bei Briesen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das einen Teil des ehemaligen Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal“ umfasst, mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis); Übergangs- und Schwingrasenmooren, subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli-Stellario-Carpinetum), Hainsimsen-Buchenwald und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/ EWG );
Moorwäldern und Erlen-Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Bach-Neunauge (Lampetra planeri), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eichenbock (Cerambyx cerdo) und Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.