Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“
VO-NSGZESCHSEE_2015§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGZESCHSEE_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 107 Hektar. Es umfasst Flächen in den Fluren 2, 3 und 6 der Gemarkung Zesch am See.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGZESCHSEE_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGZESCHSEE_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.