Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“

VO-NSGWOLFSBRUCH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGWOLFSBRUCH_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 80 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Alt-Töplitz

Flur 4

Flurstücke 219 (Teil der ehemaligen Kiesgrube), 220 bis 225, 231 bis 236 und 238 bis 261;

Leest

Flur 3

Flurstücke 46 bis 91 und 98 anteilig (Weg bis in Höhe der Flurstücke 90 und 91).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGWOLFSBRUCH_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei Übersichtskarten und in drei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“ (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 2. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit der Blattnummer 1 der Gemarkung Alt-Töplitz, Flur 4 und in den Flurkarten mit den Blattnummern 2 und 3 der Gemarkung Leest, Fluren 3 und 4, jeweils im Maßstab 1 : 2 500, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 15. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGWOLFSBRUCH_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3