Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelsang Wildau-Wentdorf“
VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken:
Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Dahmetal
Wentdorf
1
18 bis 32;
Dahmetal
Wentdorf
4
47 anteilig;
Dahmetal
Wildau
1
44 bis 48 anteilig, 54 bis 55 und 61 anteilig.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.