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§ 2 VO-NSGVOGELSANGWILDAU_2015 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelsang Wildau-Wentdorf“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 6 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Dahmetal

Wentdorf

1

18 bis 32;

Dahmetal

Wentdorf

4

47 anteilig;

Dahmetal

Wildau

1

44 bis 48 anteilig, 54 bis 55 und 61 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.