Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“

VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 667 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Merzdorf

Merzdorf

1, 2, 6;

Gröden

Gröden

6, 7, 30, 31, 34;

Elsterwerda

Elsterwerda

15 bis 17, 20, 22, 23.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 11 bis 13 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 2 Nr. 3 mit den Blattnummern 5 bis 10 und 14 bis 18 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit rund 93 Hektar, eine Zone 2 mit rund 46 Hektar und eine Zone 3 mit rund 453 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Anlage 2 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 2 sowie in den in Anlage 2 Nr. 2 genannten Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3