Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“
VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 36 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemeinde Teetz:
Gemarkung Teetz
Flur 10
Flurstücke 76-92, 93 (Graben), 94 (Weg), 95-127, 329-331, 256-258 jeweils anteilig (bis zum Weg).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0606-444 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Teetz, Flur 10 im Maßstab 1 : 3 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.