Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

VO-NSGLUGKTEICHGEBIET

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Kiefernforste sollen in Laubmischwälder umgebaut werden. Standort- und gebietsfremde Baumarten und Gehölze sollen mittel- bis langfristig entfernt werden;

der Bestand von Schalenwild soll so niedrig gehalten werden, dass eine Naturverjüngung ermöglicht wird;

der Lugkteich soll durch extensive Nutzung in seiner Biotopfunktion nachhaltig gesichert werden;

zur Sicherung der Kleinmoorbereiche, des Feuchtgrünlandes sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung standortgerechter Wasserverhältnisse, wie beispielsweise Wiedervernässungen in geeigneten Bereichen, erfolgen.

§ 5 § 7