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§ 6 VO-NSGLUGKTEICHGEBIET (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Kiefernforste sollen in Laubmischwälder umgebaut werden. Standort- und gebietsfremde Baumarten und Gehölze sollen mittel- bis langfristig entfernt werden;

der Bestand von Schalenwild soll so niedrig gehalten werden, dass eine Naturverjüngung ermöglicht wird;

der Lugkteich soll durch extensive Nutzung in seiner Biotopfunktion nachhaltig gesichert werden;

zur Sicherung der Kleinmoorbereiche, des Feuchtgrünlandes sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung standortgerechter Wasserverhältnisse, wie beispielsweise Wiedervernässungen in geeigneten Bereichen, erfolgen.