Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

VO-NSGLUGKTEICHGEBIET

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLUGKTEICHGEBIET/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 328 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Sonnewalde

Brenitz

1, 2 und 7;

Sonnewalde

Kleinkrausnik

3;

Sonnewalde

Zeckerin

1 und 4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLUGKTEICHGEBIET/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLUGKTEICHGEBIET/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit zusätzlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst 11 Hektar und liegt in der Flur 4 der Gemarkung Zeckerin. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karte sowie in der in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarte mit der laufenden Nummer 6 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGLUGKTEICHGEBIET/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3