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§ 2 VO-NSGLUGKTEICHGEBIET (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lugkteichgebiet“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 328 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Sonnewalde

Brenitz

1, 2 und 7;

Sonnewalde

Kleinkrausnik

3;

Sonnewalde

Zeckerin

1 und 4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit zusätzlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst 11 Hektar und liegt in der Flur 4 der Gemarkung Zeckerin. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karte sowie in der in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarte mit der laufenden Nummer 6 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.