Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Katzenberge“
VO-NSGKATZENBERGE§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
solitäre Alteichenbestände und Einzelbäume sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen wie stufenweise Umlichtung und Freistellung erhalten werden;
der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden.