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§ 6 VO-NSGKATZENBERGE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Katzenberge“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

solitäre Alteichenbestände und Einzelbäume sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen wie stufenweise Umlichtung und Freistellung erhalten werden;

der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden.