Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgensee“

VO-NSGDOLGENSEE

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der ausgedehnten Ufervegetation des Dolgensees, vor allem der Schilfbestände und Schwimmblattvegetation, sowie der Erlenbruchgesellschaften und der wechselfeuchten Wiesen und der Magerrasen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für Sing- und Großvogelarten, sowie als Rückzugsraum für Reptilien und Säuger, die an den aquatischen Lebensraum gebunden sind;

wegen der besonderen Eigenart des Gebietes als bisher weitgehend intakter Lebensraum mit vorwiegend unverbauten Uferzonen und seiner regionalen Bedeutung als Überwinterungsgebiet für Wasservögel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dolgensee“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis und Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4