Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgensee“

VO-NSGDOLGENSEE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 360 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Dolgenbrodt

Flur 1

Flurstücke 146-151, 152/1, 152/2,153, 154, 161-172, 145/2 anteilig, 159 anteilig (ohne Waldanteil);

Flur 3

Flurstücke 12, 25-32, 42, 47, 49-65, 110, 48 anteilig (Weg von Nordwestecke des Flurstücks 45 nach Norden);

Gussow

Flur 3

Flurstücke 91, 92, 94-108, 110-141.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird als Anlage 1 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in die in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Flurkarten. Die Verordnung mit Karten kann beim für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3