Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg – Spitzmühle-Ost
VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015§ 7 Widerruf von Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/7#abs-1 (1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von den Verboten gemäß § 3 Nummer 64 und 65 nicht widerruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/7#abs-2 (2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.