Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg – Spitzmühle-Ost

VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/2#abs-1 (1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/2#abs-2 (2) Die Schutzzonen sind in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 in der Anlage 3 und außerdem in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 in der Anlage 4, die aus 15 Blättern besteht, dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/2#abs-3 (3) Zu Informationszwecken werden zusätzlich auf Papier ausgefertigte Exemplare der in Absatz 2 genannten Karten bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland und in den Stadtverwaltungen von Strausberg und Altlandsberg hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (Siegelnummer 1) versehen. Eine weitere so gesiegelte Ausfertigung der Karten befindet sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/2#abs-4 (4) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 1 § 3