Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung
VO-ID259658§ 1 Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung
Stand: 02.08.2026
Der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung ist der 1. November 2028.