Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Kockot“

VO-ID212970

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212970/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 26

Hektar. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über

die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von

zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“

vom 12. September 1990 (GBl. SDr. Nr. 1473). Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Märkische Heide

Kuschkow

6

26/3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des

Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212970/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den

topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische

Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet

Kockot‘“ und in der Liegenschaftskarte

im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über

das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet Kockot‘“ mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten mit den Blattnummern 01

und 02 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte mit der Blattnummer 01. Die Karten sind von der

Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21, des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und

Verbraucherschutz, am 8. September 2014 unterzeichnet worden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212970/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes

Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis

Dahme-Spreeewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der

Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3