Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Zootzen“
VO-ID212905§ 10 Geltendmachung von Rechtsmängeln
Stand: 02.08.2026
Eine Verletzung der in § 1 der Waldschutzgebietsverfahrensverordnung genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der
verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, gegenüber der obersten
Forstbehörde geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.