Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“
VO-ID212856§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes einer eiszeitlich geprägten, ursprünglich vorwiegend extensiv genutzten Kulturlandschaft, insbesondere
einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Seen, Kleingewässer, Röhrichte, Sümpfe und Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter Laubmischwälder, Mittelwaldreste, Streunutzungswiesen,
der kulturhistorisch wertvollen Zeugnisse menschlicher Siedlungstätigkeit wie zum Beispiel Alleen, Streuobstbestände, Feldgehölze und Brachen sowie gebietstypischer Dorfstrukturen, Vorwerke und Ausbaue,
der geologischen Bildungen wie Sander, End- und Grundmoränen und der naturhistorischen Besonderheiten wie beispielsweise Oser, Binnendünen, Sölle und Findlinge;
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
zur Erhaltung von Klarwasserseen und zur Wiederherstellung des gestörten Wasserhaushaltes sowie zur Verbesserung der Wasserqualität,
zur Sicherung nährstoffarmer Standorte und zum Schutz der Böden vor Überbauung, Degradierung und Erosion,
wegen der Bedeutung des Gebietes als Klimaausgleichsfläche und Frischluftentstehungsgebiet,
zur Erhaltung und Förderung strukturierter land und forstwirtschaftlich genutzter Flächen bestehend aus Ackerland, Brachen, Wiesen, Weiden, Hecken und Trockenrasen sowie zur Entwicklung naturnaher Laubmischwälder,
zur Erhaltung und Entwicklung der landschaftstypischen Lebensraum- und Artenvielfalt der an feuchte oder sehr trockene Räume gebundenen, seltenen Tier- und Pflanzenarten,
zur Erhaltung großer, zusammenhängender Ruheräume mit niedriger Belastung durch Schadstoff-, Lärm- und Lichtemission,
zur Bewahrung dieser zusammenhängenden Räume vor Landschaftszerschneidung und -zersiedelung,
zur Förderung und Sicherung der wertvollen Biotope durch die Vernetzungs- und Pufferfunktion des Gebietes;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung;
die Entwicklung des Gebietes unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 1 a) und b) sowie Nr. 3.