Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“

VO-ID212853

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

die Fließgewässer möglichst naturnah zu gestalten;

die Oberflächen- und Grundwasserqualität zu verbessern, indem die Einträge schädigender oder eutrophierender Stoffe minimiert werden;

in allen Bauleitplanungen, die den ländlichen Raum betreffen, die typischen dörflichen Strukturen zur Planungsbasis und Zielorientierung anzusetzen;

das Grünland möglichst offenzuhalten;

Trockenrasen durch periodische Gehölzauflichtungen und Entbuschungen zu erhalten;

den naturverträglichen und naturorientierten Tourismus durch geeignete Lenkungsmaßnahmen und Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln;

das Landschaftsbild störende Einflüsse durch Bauwerke in der freien Landschaft durch Verlagerung, Eingrünung oder andere Maßnahmen möglichst zu minimieren oder abzustellen;

auf den Anbau fremdländischer Baumarten nach Möglichkeit zu verzichten;

die ausgeräumten Landschaftsteile durch Neuanpflanzung von naturraumheimischen und landschaftstypischen Feldgehölzen und Solitären reicher zu strukturieren.

§ 5 § 7