Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“
VO-ID212853§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
die Fließgewässer möglichst naturnah zu gestalten;
die Oberflächen- und Grundwasserqualität zu verbessern, indem die Einträge schädigender oder eutrophierender Stoffe minimiert werden;
in allen Bauleitplanungen, die den ländlichen Raum betreffen, die typischen dörflichen Strukturen zur Planungsbasis und Zielorientierung anzusetzen;
das Grünland möglichst offenzuhalten;
Trockenrasen durch periodische Gehölzauflichtungen und Entbuschungen zu erhalten;
den naturverträglichen und naturorientierten Tourismus durch geeignete Lenkungsmaßnahmen und Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln;
das Landschaftsbild störende Einflüsse durch Bauwerke in der freien Landschaft durch Verlagerung, Eingrünung oder andere Maßnahmen möglichst zu minimieren oder abzustellen;
auf den Anbau fremdländischer Baumarten nach Möglichkeit zu verzichten;
die ausgeräumten Landschaftsteile durch Neuanpflanzung von naturraumheimischen und landschaftstypischen Feldgehölzen und Solitären reicher zu strukturieren.