Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“

VO-ID212853

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

nicht oder gering entwässerte intakte Niedermoore (Norm-Niedermoore) landwirtschaftlich zu nutzen, soweit nicht Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde vorliegen,

die als Grünland zu nutzenden Niedermoore (nicht Mulm-Niedermoore) in Ackerzwischennutzung zu nehmen oder turnusmäßig in Zeiträumen unter 6 Jahren umzubrechen;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Röhrichte und Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen;

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen

der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen; dies gilt nicht für die festgeschriebene Regattastrecke auf dem Beetzsee, für eine Regatta im Jahr über maximal zwei Tage in der Zeit vom 1. August bis 30. September jeden Jahres;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie Hausgärten zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

Bodenbestandteile abzubauen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5