Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

VO-ID212850

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensfehlern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb

von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden

oder

der Form- oder Verfahrensfehler ist zuvor gegenüber dem Ministerium

für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 9 § 11