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§ 10 VO-ID212850 (Brandenburg) — Geltendmachen von Form- und Verfahrensfehlern

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Osthavelniederung“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb

von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden

oder

der Form- oder Verfahrensfehler ist zuvor gegenüber dem Ministerium

für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.