Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212847§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität der Still- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, der Verlandungs- und Überflutungsbereiche sowie der Regenerationsfähigkeit der Gewässer,
der Funktionsfähigkeit der mineralischen und organischen Böden, wie nährstoffarmen Mineralböden, Gleyböden sowie Anmoor- und Niedermoorböden,
der Stabilisierung des Regionalklimas und als Frischluftentstehungsgebiet,
der Lebensraumfunktion der Wälder, Niedermoore, Quellbereiche, Stillgewässer, Fließgewässer einschließlich der Schwimmblatt- und Röhrichtzonen, Feuchtwiesen sowie der Trockenrasen,
der Pufferfunktion für das vom Gebiet umschlossene Naturschutzgebiet „Lehniner Mittelheide und Quellgebiet der Emster“, für das angrenzende Naturschutzgebiet „Rietzer See“ und für die im Gebiet liegenden geschützten Landschaftsbestandteile, Flächennaturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope sowie der Vernetzung dieser Gebiete;
die Bewahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für die Mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich, durch das Gewässersystem der Emsterniederung geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere
der landschaftsprägenden geomorphologischen Strukturen wie Grund- und Endmoränen, Stauchmoränenkuppen und Hangkanten, Talsand- und Sanderflächen sowie vereinzelten Binnendünen und vermoorten Schmelzwasserrinnen,
der abwechslungsreichen Landschaftsstruktur mit vielfältigen Landschaftselementen wie naturnahen Waldgesellschaften, Fließ- und Stillgewässern, Niederungsbereichen mit Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen, Alleen, Kopfweiden und Obstbeständen sowie Weiden, vereinzelten Äckern, Brachen und Trockenrasen, sowie der für das Gebiet typischen aufgelassenen Abgrabungsflächen wie Sandgruben, Torfstichen und Tongruben,
der gewachsenen, landschaftsästhetisch wertvollen Übergänge von der Ortslage in die freie Landschaft sowie der Sicherung unzersiedelter Freiräume;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung;
die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.