Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lehniner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212847§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212847/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 500 Hektar. Es liegt im Landschaftsraum „Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen“ und umfasst Flächen in folgenden Fluren
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Kloster Lehnin
Emstal
1 bis 3;
Göhlsdorf
5;
Lehnin
1, 3 bis 14;
Michelsdorf
4;
Nahmitz
1, 2, 4;
Netzen
2, 3, 7;
Rädel
1 bis 3;
Trechwitz
9, 10, 11.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212847/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet‘“ , Maßstab 1 : 50 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet‘“ (Blatt 1 bis Blatt 5), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ,Lehniner Wald- und Seengebiet ‘“ (Blatt 1 bis Blatt 35) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 7) versehen und von der Siegelverwahrerin am 21. April 2005 unterschrieben worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212847/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.