Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“
VO-ID212846§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Stand: 02.08.2026
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).