Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Krumme Spree“

VO-ID212844

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/9#abs-1 (1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/9#abs-2 (2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt. Insbesondere gelten fort:

Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 31. Juli 1974 über das Flächennaturdenkmal „Reiherkolonie Werder“;

Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 31. Juli 1974 über die Naturdenkmale

„Wildbirne“ an der Feld-Wiesen-Grenze unmittelbar hinter den Lehmgruben in Richtung Trebatsch in der Gemarkung Briescht,

„Königsfarn“ in den Forstabteilungen 4555 am Teufelsbogen und 4557 an der Wiesenkante in der Gemarkung Briescht,

„7 Stieleichen“ am Weg Kossenblatt -Plattkow auf dem Zigeunerberg;

Beschluss des Rates des Kreises Beeskow vom 24. April 1985 über das Flächennaturdenkmal „Eichenbestand bei Rocher“.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212844/9#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 8 § 10