Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fürstenberger Wald- und Seengebiet“

VO-ID212843

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren

nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden

oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium

für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 9 § 11