Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“

VO-ID212839

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung oder Wiederherstellung des Naturhaushaltes und seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere

der Funktionsfähigkeit der Böden durch den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Quellen, Stand- und Fließgewässer einschließlich der angrenzenden Uferbereiche und Verlandungszonen,

der Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhaltung und der Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas auf Grund der besonderen Bedeutung als Klimaausgleichsfläche für den Ballungsraum Berlin und die Stadt Eberswalde,

der Förderung naturnaher Wälder, vor allem der Bruchwälder, der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Buchen- und Kiefern-Traubeneichen-Wälder in ein zusammenhängendes, naturnah ausgebildetes, weitgehend naturnah strukturiertes Waldökosystem,

der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Frischwiesen, Feuchtwiesen und -weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Kopfweiden sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung,

der gebietstypischen Landschaftsteile wie Stauchmoränen, Grundmoränen, Talsande und Binnendünen und die Förderung ihrer typischen Vegetationseinheiten wie Moore, nährstoffarme Gewässer, Sandflure, Trockenrasen und Heiden als naturnahe Lebensräume für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,

der Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund als Ost-West-Brücke zwischen dem Niederoderbruch und der Zehdenick-Spandauer Havelniederung sowie als Nord-Süd-Brücke zwischen dem Bio-sphärenreservat Schorfheide-Chorin und dem Barnim,

der Pufferfunktion für das überregional bedeutsame Naturschutzgebiet "Nonnenfließ-Schwärzetal",

des umfassenden und großräumigen Schutzes der gering besiedelten Landschaftsräume für störungsempfindliche Arten und Arten mit großen Arealansprüchen,

der Förderung der forstwissenschaftlichen und ökosystemaren Forschung;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere

eines typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der Ostbrandenburgischen Platte mit ihrem Mosaik aus Abflußrinnen, Söllen, Talsandebenen und Binnendünen sowie den Hügeln der Grundmoränen in ihrer typischen Ausbildung,

der landschaftsbestimmenden, weiträumigen, zusammenhängenden und ungestörten Waldgebiete,

der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer charakteristischen Vielfalt,

der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen durch Vermeidung der Landschaftszersiedlung und Landschaftszerschneidung;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin sowie im unmittelbaren Umfeld der Stadt Eberswalde, insbesondere für

eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte touristische Erschließung, vor allem in Waldgebieten und Gewässerbereichen,

die Förderung der touristischen Entwicklung im Rahmen der historisch gewachsenen dörflichen Strukturen und der konzeptionellen Einbindung bestehender Einrichtungen wie des Tierparkes Eberswalde, des Forstbotanischen Gartens, der Waldschule Nonnenfließ und des Schloßparkes Trampe;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.

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