Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“
VO-ID212838§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.