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§ 7 VO-ID212838 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.