Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“

VO-ID212834

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe

festgelegt:

Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind

nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzubauen bzw. zu

entwickeln und dann entsprechend den hydrologischen und geologischen

Bedingungen ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen;

Hecken, Feldgehölze, naturnahe Waldränder, Feldraine sowie Obst-

und Beerengehölze sollen zur Förderung der Landschaftsstruktur unter

besonderer Berücksichtigung der Einbindung in ein Biotopverbundsystem neu

angelegt, gepflegt oder entwickelt werden;

störungsempfindliche Lebensgemeinschaften sind vor Beunruhigung jeder

Art zu schützen. Zu diesem Zweck sollen Wegführungen, Steganlagen

oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder

ausgeschlossen werden, daß der Schutz dieser Lebensgemeinschaften

gewährleistet werden kann;

durch geeignete Maßnahmen der Lenkung soll unter Vermeidung

zusätzlicher Versiegelung ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt werden. Nicht

landschafts- verträgliche Einrichtungen sollen entsprechend verändert

oder gegebenenfalls entfernt werden;

langfristig ist die Wiederherstellung des natürlichen

Grundwasserstandes anzustreben;

aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind

Freileitungen nach Möglichkeit zu sichern und durch Erdverlegung zu

ersetzen;

Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.

§ 5 § 7