Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“
VO-ID212834§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind
nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzubauen bzw. zu
entwickeln und dann entsprechend den hydrologischen und geologischen
Bedingungen ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen;
Hecken, Feldgehölze, naturnahe Waldränder, Feldraine sowie Obst-
und Beerengehölze sollen zur Förderung der Landschaftsstruktur unter
besonderer Berücksichtigung der Einbindung in ein Biotopverbundsystem neu
angelegt, gepflegt oder entwickelt werden;
störungsempfindliche Lebensgemeinschaften sind vor Beunruhigung jeder
Art zu schützen. Zu diesem Zweck sollen Wegführungen, Steganlagen
oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder
ausgeschlossen werden, daß der Schutz dieser Lebensgemeinschaften
gewährleistet werden kann;
durch geeignete Maßnahmen der Lenkung soll unter Vermeidung
zusätzlicher Versiegelung ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt werden. Nicht
landschafts- verträgliche Einrichtungen sollen entsprechend verändert
oder gegebenenfalls entfernt werden;
langfristig ist die Wiederherstellung des natürlichen
Grundwasserstandes anzustreben;
aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind
Freileitungen nach Möglichkeit zu sichern und durch Erdverlegung zu
ersetzen;
Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.