Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rochau - Kolpiener Heide“
VO-ID212833§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle einer Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3.