Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rochau - Kolpiener Heide“

VO-ID212833

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere

eines strukturreichen Biotopverbundes,

als Pufferzone für das Naturschutzgebiet "Rochauer Heide",

von unbelasteten und unversiegelten Böden als Voraussetzung für eine nachhaltige Landnutzung und sauberes Grundwasser,

der Oberflächengewässer mit dem Ziel, eine naturnahe Dynamik wiederherzustellen,

wegen der Bedeutung des Gebietes für den regionalen Wasserhaushalt sowie für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere der

eiszeitlich geprägten Höhenlagen einer Altmoräne mit einem großflächigen, zusammenhängenden und größtenteils unbesiedelten Waldgebiet, bestehend aus Kiefernforsten und naturnahem Mischwald, durchsetzt mit kleinflächigen Lichtungen und Saumfluren,

strukturreichen Waldabschnitte, vielfältigen Übergänge von Wald in die Offenlandschaft mit gut ausgebildeten Waldrändern und -säumen sowie der teilweise hügeligen Kolpiener Heide und des Trockentales der Alten Elbe;

Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als großflächiger, naturnaher Mischwaldkomplex,

in seiner Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine naturorientierte und naturverträgliche Erholung in einer ansonsten großflächig durch Intensivierung der Landwirtschaft und Bergbau geprägten Landschaft,

zur Bewahrung der charakteristischen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie zur Sicherung und Förderung des Gebietes für wissenschaftliche Untersuchungen, u.a. zur Wiederansiedelung des Auerhuhns.

§ 2 § 4