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Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“

VO-ID212735

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Für Anlage 1 VO-ID212735 liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

VO-ID212735

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwemmpfuhl“

Landesrecht Brandenburg

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Fassung

Stand: 01.09.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 01.09.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212735/anlage-1

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212735/anlage-1, abgerufen am 16.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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