Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 9 Geschäftsbereiche, Beteiligung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/9#abs-1 (1) Die Geschäftsbereiche der Ministerien werden durch den Ministerpräsidenten festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/9#abs-2 (2) Bei allen Kabinettvorlagen und Vorlagen an den Landtag ist unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen das Ressort des stellvertretenden Ministerpräsidenten frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/9#abs-3 (3) Berühren Angelegenheiten, insbesondere Kabinettvorlagen, den Geschäftsbereich mehrerer Minister, hat der federführende Minister die anderen Minister frühzeitig und umfassend zu beteiligen.

§ 8 § 10