Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“

VO-ID212550

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212550/3#abs-1 (1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

natur-naher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten

Beständen wie Eichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder,

Eichenmischwälder bodensaurer Standorte und Waldmeister-Buchenwälder sowie reich

strukturierter Waldränder;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse

und Vögel, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;

die Erhaltung und

Entwicklung der besonderen Eigenart des Gebietes mit einem Mosaik aus reich

strukturierten Waldflächen mit hohem Anteil an Altholz, alten Einzelbäumen,

stehendem und liegendem Totholz sowie an Höhlenbäumen;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes

zwischen den Niederungen der Kümmernitz und der Dömnitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212550/3#abs-2 (2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius),

Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich

ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4