Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Neudorfer Wald“
VO-ID212550§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212550/3#abs-1 (1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
natur-naher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten
Beständen wie Eichen-Hainbuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder,
Eichenmischwälder bodensaurer Standorte und Waldmeister-Buchenwälder sowie reich
strukturierter Waldränder;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse
und Vögel, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;
die Erhaltung und
Entwicklung der besonderen Eigenart des Gebietes mit einem Mosaik aus reich
strukturierten Waldflächen mit hohem Anteil an Altholz, alten Einzelbäumen,
stehendem und liegendem Totholz sowie an Höhlenbäumen;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen Biotopverbundes
zwischen den Niederungen der Kümmernitz und der Dömnitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212550/3#abs-2 (2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Mittelspecht (Dendrocopus medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius),
Schwarzstorch (Ciconia nigra) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich
ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.