Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jakobsdorfer Feuchtland“
VO-ID212549Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Stand: 01.09.2026
Für Anlage 1 VO-ID212549 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.