Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“
VO-ID212523§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/3#abs-1 (1) Schutzzweck des
Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
naturnaher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten
Beständen und hohem Alt- und Totholzanteil, wie Erlenbruchwälder,
Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder bodensaurer
Standorte und reich strukturierter Waldränder sowie saurer Arm- und
Zwischenmoore mit einem dystrophen Moorgewässer und kleinflächig feuchter Heiden
mit Erica tetralix (Glockenheide);
die Erhaltung und
Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten,
insbesondere Torfmoose (Sphagnum spec.);
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse,
Vögel, Amphibien und Libellen, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und
14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes wegen der besonderen Eigenart der Putlitzer Stadtheide
mit einem Mosaik aus reich strukturierten Waldflächen sowie wegen der Seltenheit
eines naturnahen Waldmoores;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen
Biotopverbundes zwischen der Niederung der Sagast, des Freudenbaches und dem
Gewässersystem der Stepenitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/3#abs-2 (2) Die
Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des
Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7
Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzstorch (Ciconia
nigra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.