Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“

VO-ID212523

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/3#abs-1 (1) Schutzzweck des

Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere

naturnaher Wälder mit an die potenziell natürliche Vegetation angepassten

Beständen und hohem Alt- und Totholzanteil, wie Erlenbruchwälder,

Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Buchenmischwälder, Eichenmischwälder bodensaurer

Standorte und reich strukturierter Waldränder sowie saurer Arm- und

Zwischenmoore mit einem dystrophen Moorgewässer und kleinflächig feuchter Heiden

mit Erica tetralix (Glockenheide);

die Erhaltung und

Entwicklung der Lebensstätten wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von

§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten,

insbesondere Torfmoose (Sphagnum spec.);

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles

Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse,

Vögel, Amphibien und Libellen, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und

14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes wegen der besonderen Eigenart der Putlitzer Stadtheide

mit einem Mosaik aus reich strukturierten Waldflächen sowie wegen der Seltenheit

eines naturnahen Waldmoores;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen

Biotopverbundes zwischen der Niederung der Sagast, des Freudenbaches und dem

Gewässersystem der Stepenitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/3#abs-2 (2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Kranich (Grus grus), Mittelspecht (Dendrocopus medius) und Schwarzstorch (Ciconia

nigra) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4