Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putlitzer Stadtheide“

VO-ID212523

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/2#abs-1 (1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 45 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Putlitz

Lockstädt

1;

Putlitz

Putlitz

9.

Eine Kartenskizze zur

Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als

Anlage 1 bei-gefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über

die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/2#abs-2 (2) Die Grenze des

Naturschutzgebietes ist in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit

den Blattnummern 1 und 2 mit dem Titel „Topografische Karten zur Verordnung über

das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“

und in der Liegenschaftskarte mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung

über das Naturschutzgebiet ‚Putlitzer Stadtheide‘“

mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand

dieser Linie. Die topografischen Karten ermöglichen die Verortung im Gelände.

Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte

im Maßstab 1 : 2 500. Die Karten sind unterzeichnet von dem Siegelverwahrer,

Siegelnummer 22, des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

am 11. August 2010.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212523/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit

Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen

Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam

sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während

der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3