Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anglerprüfung

VO-ID212350

§ 8 Täuschungsversuche

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/8#abs-1 (1) Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede Kontaktaufnahme der Bewerber untereinander sowie die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungsdauer untersagt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/8#abs-2 (2) Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden.

§ 7 § 9