Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen

wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist

die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch

historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus

Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden

Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum

gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig

saurer bis basenreicher Standorte;

die Wiederherstellung und Entwicklung eines

edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen

Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung

und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge

Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von

Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem

Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie

92/43/EWG).

§ 2 § 4