Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes, der einen
wärmebegünstigten Südhang am Rand der Lebuser Moränenplatte umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines durch
historische Nutzungsformen entstandenen Wald- und Heidebiotopkomplexes aus
Kiefernwäldern trockenwarmer Standorte mit im Unterstand flächig vorkommenden
Gebüschen des Gemeinen Wacholders (Juniperus communis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum
gefährdeter Pflanzenarten der trockenwarmen Wälder, Heiden und Magerrasen mäßig
saurer bis basenreicher Standorte;
die Wiederherstellung und Entwicklung eines
edellaubholzreichen Hangmischwaldes mit einer standortgemäßen gebietsheimischen
Bestockung und naturnahen Waldstruktur im Bereich einer Geländerinne.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung
und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wacholderhänge
Lossow“ mit der Gebietsnummer DE 3752-302 (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von „Formationen von
Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen“ als Biotop von gemeinschaftlichem
Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie
92/43/EWG).