Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VO-ID212217§ 10 Abstimmung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/10#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den
Ausschlag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/10#abs-2 (2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht
des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.