(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den
Ausschlag.
(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht
des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.