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§ 10 VO-ID212217 (Brandenburg) — Abstimmung

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit

gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den

Ausschlag.

(2) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gilt die Schweigepflicht

des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.