Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 13 Beiträge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/13#abs-1 (1) Von den Mitgliedern der Genossenschaft dürfen Beiträge nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes notwendig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/13#abs-2 (2) Beiträge, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 12 § 14