Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
VO-ID212180§ 13 Beiträge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/13#abs-1 (1) Von den Mitgliedern der Genossenschaft dürfen Beiträge nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes notwendig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/13#abs-2 (2) Beiträge, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.