Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

VO-ID212180

§ 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/11#abs-1 (1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/11#abs-2 (2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung bis zum 1. April des folgenden Jahres vorzulegen ist. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung finden die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 10 § 12