Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald

VO-ID212163

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212163/2#abs-1 (1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 132,08 ha, wovon 37,85 ha naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes als Naturwald bezeichnet werden. Es umfaßt:

Gemarkung Flur Flurstück

Neusorgefeld

4

26 teilweise, 29 teilweise, 38 teilweise

Schwarzenburg

3

12 teilweise, 25 teilweise, 28 teilweise

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212163/2#abs-2 (2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212163/2#abs-3 (3) Die Karte kann beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Lübben in Lübben - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 1 § 3