Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
VO-ID212107§ 1
Stand: 02.08.2026
Zuständige Stellen nach § 14 a Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.